Steuerwissen

Erbschaftsteuer Freibetrag: Höhe, Klassen, Immobilien

Welche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer gelten, wann Immobilien steuerfrei bleiben und wie Steuerklassen, 10-Jahres-Regel und Steuersätze zusammenwirken. Der Beitrag zeigt, ab wann Erbschaftsteuer anfällt und wie sich Freibeträge legal besser nutzen lassen.

September 17, 2026
Marc Schippke
Beraterin erklärt einem erwachsenen Geschwisterpaar an einem hellen Tisch Unterlagen zu Erbschaftsteuer, daneben liegt ein Hausmodell.

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Erbschaftsteuer Freibetrag

Der persönliche Freibetrag entscheidet, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer - umgangssprachlich oft Erbschaftssteuer genannt - anfällt. Stand 2026 gilt: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder 400.000 Euro und Enkel meist 200.000 Euro. Für viele andere Erben bleiben nur 20.000 Euro. Gerade bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Nachlässen kann diese Grenze über die gesamte Steuerlast entscheiden.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze. Bei der Erbschaftsteuer wird nicht die gesamte Erbschaft besteuert, sobald ein Wert überschritten ist. Steuerpflichtig ist nur der Teil, der nach Abzug der persönlichen Freibeträge und weiterer abziehbarer Positionen übrig bleibt.

Ab wann Erbschaftsteuer anfällt

Das Finanzamt rechnet in mehreren Schritten. Zuerst wird der Wert des geerbten Vermögens festgestellt. Danach werden Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden, Vermächtnisse oder bestimmte Kosten abgezogen. Auf den verbleibenden Erwerb wird der persönliche Freibetrag angerechnet. Erst der Rest ist steuerpflichtig.

Danach greifen Steuerklasse und Steuersatz. Maßgeblich ist also nicht nur die Höhe der Erbschaft, sondern auch Dein Verhältnis zum Erblasser. Je enger die familiäre Beziehung, desto günstiger sind Freibeträge und Tarife in der Regel.

Ein einfaches Beispiel: Erbt ein Kind 550.000 Euro und liegen keine relevanten Abzüge vor, bleiben nach dem Freibetrag von 400.000 Euro noch 150.000 Euro steuerpflichtig. Dieser Betrag fällt in Steuerklasse I. Nach dem geltenden Tarif liegt der Satz für diese Stufe bei 11 Prozent. Die Steuer betrüge in diesem Beispiel 16.500 Euro. Wichtig: Anders als bei der Einkommensteuer wirkt hier kein klassischer Grenzsteuersatz. Maßgeblich ist der Satz der erreichten Tarifstufe.

Diese Freibeträge gelten 2026

Die höchsten Freibeträge erhalten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit 500.000 Euro. Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder können jeweils 400.000 Euro steuerfrei erwerben. Für andere Enkel gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 200.000 Euro. Eltern und Großeltern haben bei einem Erwerb von Todes wegen einen Freibetrag von 100.000 Euro. Praktische Hinweise zur Nutzung des Ehegatten-Freibetrags findest Du unter Erbschaftsteuer beim Ehepartner optimieren.

Deutlich strenger ist die Lage für Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, unverheiratete Partner und nicht verwandte Personen. Hier beträgt der persönliche Freibetrag regelmäßig nur 20.000 Euro. Genau deshalb entsteht die höchste steuerliche Belastung oft nicht bei sehr großen Vermögen, sondern bei einer ungünstigen familiären Konstellation.

Besonders praxisrelevant ist, dass Kinder den Freibetrag von 400.000 Euro von jedem Elternteil separat nutzen können. Bei zwei Elternteilen sind damit grundsätzlich bis zu 800.000 Euro pro Kind steuerfrei übertragbar. Derselbe Mechanismus spielt auch bei der Schenkungsteuer eine zentrale Rolle. Wie Du Zuwendungen an Kinder steuerlich optimal planst, zeigen wir unter Erbschaftsteuer für Kinder gestalten.

So wirken Steuerklassen und Steuersätze

Bei der Erbschaftsteuer richtet sich die Steuerklasse nicht nach dem Einkommen, sondern allein nach dem Verwandtschaftsgrad. Steuerklasse I umfasst vor allem Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel. Steuerklasse II betrifft unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegerverwandte. In Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber, etwa Freunde oder unverheiratete Lebensgefährten.

Die Steuersätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I liegen sie je nach Höhe zwischen 7 und 30 Prozent, in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent und in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent. Wer nur auf den Freibetrag schaut, greift deshalb zu kurz. Die tatsächliche Belastung ergibt sich immer aus Freibetrag, Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zusammen.

Zusätzliche Steuerbefreiungen bei Ehepartnern, Kindern und Immobilien

Neben dem persönlichen Freibetrag kann bei einem Erwerb von Todes wegen noch ein Versorgungsfreibetrag greifen. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt er 256.000 Euro. Kinder erhalten - abhängig vom Alter - bis zu 52.000 Euro. Dieser Betrag sinkt stufenweise bis zum 27. Lebensjahr auf 10.300 Euro. Er wird allerdings gekürzt, wenn steuerfreie Versorgungsbezüge wie Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten anzurechnen sind.

Daneben gibt es sachliche Steuerbefreiungen, zum Beispiel für Hausrat und bestimmte bewegliche Gegenstände in gesetzlich begrenztem Umfang. Diese Regelungen ersetzen den persönlichen Freibetrag nicht, können die Steuerlast aber zusätzlich senken.

Besonders wichtig zum Thema Erbschaftsteuer bei Immobilien ist die Befreiung für das Familienheim. Vererbt der Erblasser die selbst genutzte Immobilie an den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, kann das Haus oder die Wohnung vollständig erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung ist im Regelfall, dass die Immobilie unverzüglich weiter selbst genutzt wird und diese Eigennutzung zehn Jahre lang bestehen bleibt.

Auch Kinder können ein selbstgenutztes Familienheim steuerfrei erben. Hier gilt jedoch eine Begrenzung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Außerdem müssen Kinder typischerweise zeitnah einziehen und die Immobilie ebenfalls zehn Jahre selbst bewohnen. Zweitwohnungen, Ferienimmobilien und vermietete Objekte fallen nicht unter diese Sonderbefreiung. Wenn die Befreiung nicht greift, setzt das Finanzamt für die Immobilie einen steuerlichen Grundbesitzwert fest, der vom erwarteten Marktwert abweichen kann.

Wie Du Freibeträge legal besser nutzt

Die größte Stellschraube ist häufig nicht der Steuersatz, sondern der richtige Zeitpunkt. Persönliche Freibeträge gelten grundsätzlich auch bei Schenkungen. Nach Ablauf der 10‑Jahresfrist können sie erneut genutzt werden. Wer Vermögen rechtzeitig und strukturiert im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, kann dieselben Freibeträge also mehrfach einsetzen.

In der Praxis heißt das oft: Vermögen wird auf mehrere Zeitpunkte verteilt, verschiedene Familienmitglieder werden bewusst einbezogen und bei Immobilien werden Nutzungsrechte wie Nießbrauch so gestaltet, dass der steuerliche Wert sinkt, ohne die eigene Versorgung aus der Hand zu geben. Wer mehrere Freibeträge nacheinander nutzen möchte, sollte außerdem die Regeln zur Kettenschenkung und Schamfrist beachten.

Wichtig ist dabei eine saubere Gesamtplanung. Eine Übertragung, die zwar Steuern spart, aber familiär, zivilrechtlich oder finanziell problematisch ist, schafft neue Risiken. Gute Gestaltung schützt daher nicht nur vor Steuerlast, sondern auch vor Liquiditätsengpässen und Streit in der Familie. So vermeidest Du eine unzulässige Kettenschenkung.

Wenn der Nachlass komplex wird

Sobald Immobilien, Auslandsbezug, Unternehmensvermögen oder mehrere Erben im Spiel sind, wird die Berechnung schnell anspruchsvoll. Schippke & Partner Wirtschaftskanzlei AG unterstützt mit persönlicher 1:1-Beratung dabei, Freibeträge sauber auszuschöpfen, die Erbschaftsteuer legal zu reduzieren, Fehlentscheidungen zu vermeiden und Vermögen langfristig zu schützen. Gerade bei Nachfolge- und Schenkungsstrukturen zeigt eine individuelle Prüfung oft Potenziale, die Standardlösungen übersehen.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie berechnet das Finanzamt die Erbschaftsteuer?

Ausgangspunkt ist der Wert des Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten werden abgezogen, danach der persönliche Freibetrag. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wendet das Finanzamt den Tarif der passenden Steuerklasse an. Bei Immobilien ist zusätzlich die steuerliche Bewertung des Objekts entscheidend.

Wann braucht man keine Erbschaftsteuer zu zahlen?

Keine Erbschaftsteuer fällt an, wenn der steuerpflichtige Erwerb vollständig durch Freibeträge und Befreiungen gedeckt ist. Das ist häufig bei Ehepartnern, Kindern oder kleineren Nachlässen der Fall. Auch das selbst genutzte Familienheim kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Können Kinder von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erben?

Ja. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Vererben beide Elternteile Vermögen, kann ein Kind diese Freibeträge grundsätzlich zweimal nutzen. Das ist für die Nachfolgeplanung enorm wichtig.

Wann entfällt die Erbschaftsteuer bei Immobilien?

Bei einer selbst genutzten Familienimmobilie kann die Steuer entfallen, wenn Ehepartner oder Kinder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind vor allem Eigennutzung, unverzüglicher Einzug beziehungsweise Fortführung der Selbstnutzung und die Zehnjahresfrist. Bei Kindern kommt zusätzlich die 200-Quadratmeter-Grenze hinzu.

Ab welchem Betrag fällt Erbschaftsteuer an?

Es gibt keinen einheitlichen Betrag für alle Erben. Maßgeblich ist Dein persönlicher Freibetrag. Für Ehepartner liegt er bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro, für viele andere Erben aber nur bei 20.000 Euro. Erst oberhalb dieser Grenze wird der verbleibende Erwerb steuerpflichtig.

Gilt der Freibetrag auch für Schenkungen?

Ja. Die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich auch in der Schenkungsteuer. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist bei Schenkungen können sie erneut genutzt werden. Genau deshalb sind frühzeitige und gut strukturierte Übertragungen oft deutlich effizienter als eine reine Vererbung im Todesfall.

Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Der Erwerb muss dem Finanzamt grundsätzlich angezeigt werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Ob zusätzlich eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss, entscheidet in vielen Fällen das Finanzamt. Spätestens bei größeren Vermögen, Immobilien oder grenzüberschreitenden Sachverhalten solltest Du die Pflichten frühzeitig prüfen lassen.

Ihre Steuerlast ist kein Naturgesetz.

Bei hohen Einkommen und großen Vermögen können ungenutzte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten schnell teuer werden. Lassen Sie prüfen, wo sich Ihre Steuerlast legal und nachhaltig optimieren lässt.

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