Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz regelt, wie Schweizer Arbeitslohn bei in Deutschland wohnhaften Grenzgängern steuerlich behandelt wird. Das Beispiel zeigt vereinfacht, wie 4,5 % Schweizer Quellensteuer und die deutsche Einkommensteuer zusammenspielen und welche Sonderfälle wichtig sind.


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Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet oder einen Umzug in die Schweiz plant, muss häufig in beiden Ländern steuerliche Regeln beachten. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) legt fest, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf und wie eine doppelte Belastung vermieden wird. Einen kompakten Überblick bietet das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz (Überblick).
Besonders häufig betrifft das Arbeitnehmer mit Schweizer Gehalt. Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt, wie die Schweizer Quellensteuer und die deutsche Einkommensteuer bei einem klassischen Grenzgänger zusammenspielen.
Das DBA verhindert nicht, dass beide Staaten mit einer grenzüberschreitenden Einkunft befasst sind. Es verteilt vielmehr die Besteuerungsrechte und bestimmt, wie der Wohnsitzstaat eine bereits im anderen Staat erhobene Steuer berücksichtigt.
Für deutsche Steuerinländer gilt grundsätzlich: Sie versteuern ihr weltweites Einkommen in Deutschland. Erzielt eine Person zusätzlich Arbeitslohn in der Schweiz, kann die Schweiz nach dem DBA ebenfalls ein begrenztes oder vollständiges Besteuerungsrecht erhalten. Deutschland muss die daraus entstehende Doppelbesteuerung nach den jeweiligen Regelungen vermeiden, etwa durch Anrechnung einer Schweizer Steuer oder durch Freistellung mit Progressionsvorbehalt.
Welche Methode gilt, hängt unter anderem davon ab, um welche Einkunftsart es geht und ob die Person die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung erfüllt.
Anna wohnt in Konstanz und arbeitet dauerhaft bei einem Arbeitgeber in Zürich. Sie fährt regelmäßig von ihrem deutschen Wohnort zu ihrer Arbeitsstätte in der Schweiz und zurück. Damit kann sie grundsätzlich als Grenzgängerin im Sinne des DBA behandelt werden.
Für das Beispiel gelten folgende vereinfachte Annahmen:
Bei einem anerkannten Grenzgänger darf die Schweiz grundsätzlich eine Quellensteuer von 4,5 Prozent des Bruttoarbeitslohns erheben. Bei CHF 100.000 ergibt das rechnerisch:
Die Quellensteuer behält der Schweizer Arbeitgeber regelmäßig direkt vom Lohn ein. Damit der reduzierte Satz angewendet werden kann, benötigt der Arbeitgeber in der Regel eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung auf dem vorgesehenen Grenzgängerformular.
Anna bleibt mit ihrem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie muss den Schweizer Arbeitslohn daher in ihrer deutschen Einkommensteuererklärung angeben.
Für die deutsche Berechnung wird der Lohn in Euro umgerechnet. Maßgeblich ist dabei nicht automatisch der Wechselkurs auf dem Kontoauszug. Je nach Fall kommen die amtlichen Umrechnungskurse oder ein zulässiger, nachvollziehbar dokumentierter Kurs in Betracht.
Deutschland berechnet die Einkommensteuer auf Basis des gesamten zu versteuernden Einkommens nach deutschem Recht. Die bereits gezahlte Schweizer Quellensteuer wird im Rahmen der zulässigen Anrechnung berücksichtigt. Sie wird jedoch nicht einfach zusätzlich erstattet, sondern mindert die deutsche Steuer nur bis zur anrechenbaren Höchstgrenze.
Vereinfacht sieht die Systematik so aus:
Die tatsächliche Nachzahlung oder Erstattung lässt sich ohne vollständige Daten nicht seriös beziffern. Entscheidend sind unter anderem Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, Kinder, Ehegatten, weitere Einkünfte, Kirchensteuer und der für das Steuerjahr relevante Umrechnungskurs.
Der günstige Grenzgängerstatus setzt voraus, dass die Bedingungen des DBA und die notwendigen Nachweise erfüllt sind. Neben der Ansässigkeitsbescheinigung ist eine saubere Dokumentation der tatsächlichen Arbeitssituation wichtig.
Das Beispiel passt nicht uneingeschränkt, wenn der Arbeitnehmer nicht regelmäßig zurückkehrt, überwiegend in Deutschland im Homeoffice arbeitet oder für längere Zeit an wechselnden Orten tätig ist. Dann kann die Schweiz das Arbeitsentgelt gegebenenfalls nach den allgemeinen Regeln besteuern. Deutschland kann die Schweizer Einkünfte je nach DBA-Regelung freistellen, aber für den Steuersatz auf weitere deutsche Einkünfte berücksichtigen.
Auch bei einem tatsächlichen Wegzug in die Schweiz reicht eine Betrachtung der Lohnsteuer oft nicht aus. Die Steuerpflicht beim Wegzug ins Ausland kann sich insbesondere durch fortbestehende deutsche Einkünfte, Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, den Zeitpunkt des Wegzugs und den Mittelpunkt der Lebensinteressen ergeben. Bei wesentlichen Beteiligungen kann insbesondere die deutsche Wegzugsbesteuerung relevant werden; praxisnahe Strategien dazu finden Sie unter Wegzugsbesteuerung vermeiden.
Für Unternehmer und Gesellschafter ist das DBA deutlich mehr als eine Regelung zur Quellensteuer auf Arbeitslohn. Es kann beispielsweise darüber entscheiden, welchem Staat das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne, Geschäftsführergehälter, Dividenden oder fortbestehende deutsche Einkünfte zusteht.
Eine Schweizer Gesellschaft allein führt nicht automatisch dazu, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht mehr hat. Relevant können etwa der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Betriebsstätten in Deutschland, die deutsche Steueransässigkeit des Gesellschafters und bestehende Beteiligungen sein. Deshalb sollte ein Wohnsitzwechsel oder eine grenzüberschreitende Struktur vor der Umsetzung geprüft werden.
Schippke & Partner begleitet bei Wegzug, Wohnsitzwechsel und grenzüberschreitenden Steuerfragen, auch beim Schritt in die Schweiz. Im Rahmen der Beratung werden unter anderem Zielstaat, Wegzugszeitpunkt, Beteiligungsstruktur und mögliche Doppelbesteuerung geprüft. Die Umsetzung erfolgt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Rechtsanwälten. Für Personen mit wesentlichen Beteiligungen kann dabei insbesondere die Wegzugssteuer bei einem Umzug in die Schweiz relevant sein; individuelle Unterstützung bietet unsere Beratung zur Wegzugssteuer in die Schweiz.
Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist, muss Schweizer Einkünfte grundsätzlich in der deutschen Steuererklärung angeben. Ob Deutschland die Schweizer Steuer anrechnet oder die Einkünfte freistellt, richtet sich nach der Einkunftsart und der konkreten DBA-Regelung.
Sie bestätigt gegenüber dem Schweizer Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer in Deutschland steuerlich ansässig ist. Bei Grenzgängern ist sie regelmäßig erforderlich, damit die Schweiz den reduzierten Quellensteuersatz anwenden kann.
Nein. Die 183-Tage-Regel ist eine allgemeine DBA-Regel für bestimmte kurzfristige Auslandstätigkeiten und hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Für klassische Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz gelten spezielle Regelungen, die vorrangig geprüft werden sollten.
Mit dem Umzug ändern sich regelmäßig Steueransässigkeit und Erklärungspflichten. Eine Checkliste für den Umzug in die Schweiz hilft dabei, wichtige organisatorische und steuerliche Schritte frühzeitig zu berücksichtigen. Deutsche Einkünfte können dennoch weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Bei Unternehmensbeteiligungen sollte zusätzlich frühzeitig geprüft werden, ob Wegzugsbesteuerung ausgelöst wird; wie die Exit Tax rechnerisch ermittelt wird, zeigt Wegzugssteuer berechnen.
Bei hohen Einkommen und großen Vermögen können ungenutzte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten schnell teuer werden. Lassen Sie prüfen, wo sich Ihre Steuerlast legal und nachhaltig optimieren lässt.