Die vorweggenommene Erbfolge nach BGB ermöglicht die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten und kann Nachfolge, Steuern und familiäre Ausgleichsfragen frühzeitig ordnen. Entscheidend sind klare Regelungen zu Ausgleichung, Pflichtteil, Vorbehaltsrechten und der rechtssicheren vertraglichen Gestaltung.


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Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird Vermögen bereits zu Lebzeiten auf künftige Erben übertragen. Das kann die Unternehmens- oder Immobiliennachfolge frühzeitig ordnen; insbesondere lassen sich Immobilien frühzeitig übertragen, steuerliche Spielräume eröffnen und Konflikte im Erbfall reduzieren. Entscheidend ist jedoch, die zivilrechtlichen Folgen nach dem BGB und die Frage, wie sich die Schenkungsteuer bei vorweggenommener Erbfolge senken lässt, von Anfang an aufeinander abzustimmen.
Die vorweggenommene Erbfolge ist kein eigenständiger, abschließend geregelter Vertragstyp im BGB. Gemeint ist eine Vermögensübertragung unter Lebenden, meist an Kinder oder andere potenzielle Erben, mit Blick auf die spätere Vermögensnachfolge. Häufig erfolgt sie als Schenkung, als gemischte Schenkung mit Gegenleistung oder mit Vorbehalten zugunsten der übertragenden Person.
Typische Gegenstände sind Immobilien, Geldvermögen, Unternehmensanteile oder ein Betrieb. Die Übertragung kann mit einem Wohnrecht, Nießbrauch, Versorgungsleistungen oder klar definierten Rückforderungsrechten verbunden werden. Anders als ein Testament wirkt die Übertragung grundsätzlich sofort: Das Eigentum oder der Anteil wechselt bereits zu Lebzeiten.
Wenn mehrere Kinder gesetzliche Erben werden, können frühere Zuwendungen bei der späteren Erbauseinandersetzung auszugleichen sein. Ziel der Ausgleichung ist nicht die Rückgabe der Schenkung, sondern eine rechnerische Berücksichtigung bei der Verteilung des Nachlasses zwischen den Abkömmlingen.
Nach § 2050 BGB gelten insbesondere Ausstattungen grundsätzlich als ausgleichungspflichtig, soweit nichts anderes bestimmt wurde. Zuschüsse zur Sicherung von Einkünften sowie Aufwendungen für die Berufsausbildung können auszugleichen sein, wenn sie das den Vermögensverhältnissen entsprechende Maß übersteigen. Andere Schenkungen werden nur dann ausgeglichen, wenn der Übergeber dies bei oder vor der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat.
Wichtig: Eine bloße Annahme innerhalb der Familie reicht nicht aus. Soll eine Übertragung auf den späteren Erbteil angerechnet werden oder gerade ohne Ausgleichung bleiben, sollte dies eindeutig im Übertragungsvertrag oder in einer dokumentierten Erklärung festgehalten werden. Eine nachträgliche einseitige Anordnung ist regelmäßig nicht der sichere Weg.
Die Ausgleichung betrifft vor allem das Verhältnis mehrerer gesetzlicher Erben untereinander. Davon zu unterscheiden sind Pflichtteilsansprüche. Soll sich eine Schenkung auf den Pflichtteil des Beschenkten auswirken, muss der Erblasser die Anrechnung gemäß § 2315 BGB bei der Zuwendung anordnen.
Daneben kann eine Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter auslösen. Nach § 2325 BGB können unentgeltliche Zuwendungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall grundsätzlich in die Berechnung einfließen. Mehr dazu: 10-Jahresfrist und Pflichtteilsergänzung. Der anzusetzende Wert reduziert sich im Regelfall mit jedem vergangenen Jahr. Bei weitreichenden Vorbehalten, etwa einem umfassenden Nießbrauch, ist die Beurteilung des Fristbeginns jedoch komplex und sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden. Vertiefende Hinweise bietet: Pflichtteil bei vorweggenommener Erbfolge.
Eine gute Nachfolgegestaltung beantwortet nicht nur die Frage, wer Vermögen erhält. Sie regelt auch, welche Rechte der Übergeber behält, wie Geschwister behandelt werden und was bei unerwarteten Entwicklungen geschieht.
Gerade bei Familienunternehmen ist die Trennung zwischen wirtschaftlicher Führung, Eigentum und Versorgung der älteren Generation häufig zentral. Gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse, Abfindungsregeln und Bewertungsfragen können darüber entscheiden, ob eine geplante Übertragung tatsächlich umsetzbar ist.
Bei Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung des Übertragungsvertrags erforderlich. Für den Eigentumswechsel kommen außerdem Auflassung und Grundbucheintragung hinzu. Auch die Verpflichtung zu einer Schenkung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung nach § 518 BGB. Bei Gesellschaftsanteilen können weitere Formvorschriften gelten, etwa bei GmbH-Anteilen.
Steuerlich können persönliche Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen und dazu beitragen, die Schenkungsteuer zu reduzieren. Ob und in welchem Umfang eine schrittweise Übertragung sinnvoll ist, hängt unter anderem von Vermögenswerten, Familienverhältnissen, Vorbehaltsrechten und möglichen betrieblichen Steuerbegünstigungen ab. Bei Übertragungen über mehrere Familienangehörige ist es zudem wichtig, Gestaltungen sauber abzustimmen (siehe Unzulässige Kettenschenkung). Zivilrechtliche Klauseln und steuerliche Wirkungen sollten deshalb nicht isoliert geplant werden.
Ja. Unternehmensanteile können zu Lebzeiten auf die nächste Generation übergehen. Vor der Umsetzung sind jedoch insbesondere der Gesellschaftsvertrag, Zustimmungserfordernisse, Verfügungsbeschränkungen, Bewertungsfragen und die Auswirkungen auf Stimmrechte zu prüfen. Bei einer GmbH ist die Abtretung von Geschäftsanteilen notariell zu beurkunden.
Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht kann sinnvoll sein, wenn die Vermögensverteilung innerhalb der Familie abschließend geregelt werden soll. Er verhindert jedoch nicht automatisch alle späteren Streitfragen und muss notariell beurkundet werden. Ob ein Verzicht angemessen ist, hängt von der gesamten Nachfolgeplanung, möglichen Abfindungen und der Absicherung aller Beteiligten ab.
Die vorweggenommene Erbfolge verbindet Erbrecht, Schenkungsteuer, Vermögensschutz und gegebenenfalls Unternehmensnachfolge. Für tragfähige Entscheidungen sollten die steuerlichen Folgen einer Übertragung frühzeitig geprüft und die erb- sowie familienrechtliche Vertragsgestaltung notariell und rechtlich abgesichert werden. Schippke und Partner unterstützt bei steuerlichen Strukturfragen und bei der Prüfung langfristig passender Vermögensstrukturen, etwa im Umfeld von Holding- und Stiftungsmodellen.
Bei hohen Einkommen und großen Vermögen können ungenutzte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten schnell teuer werden. Lassen Sie prüfen, wo sich Ihre Steuerlast legal und nachhaltig optimieren lässt.